§188 StGB – Braucht die Demokratie einen besonderen Schutz für Politiker?
Eine unbequeme Frage über Gleichheit vor dem Gesetz

Demokratie lebt vom Streit der Meinungen. Kritik an Entscheidungsträgern gehört in ihr Zentrum – nicht an den Rand. Genau deshalb sorgt §188 StGB für Diskussionen.

Gesetzbuch und Paragraph-Symbol – §188 StGB und der Sonderschutz für Politiker

Demokratie lebt vom Streit. Nicht vom Streit mit Fäusten, nicht vom Streit mit Gewalt – sondern vom Streit der Meinungen. Kritik an Regierungen, Parteien und politischen Entscheidungsträgern gehört deshalb nicht an den Rand einer Demokratie. Sie gehört in ihr Zentrum.

Genau deshalb sorgt §188 StGB seit Jahren für Diskussionen. Die einen betrachten die Vorschrift als notwendigen Schutz der demokratischen Ordnung. Die anderen sehen darin eine problematische Sonderregelung zugunsten politischer Funktionsträger.

Was regelt §188 StGB genau?

Vereinfacht gesagt behandelt §188 StGB bestimmte Beleidigungen, Verleumdungen oder üble Nachreden gegen Personen des politischen Lebens – mit einem verschärften Strafrahmen gegenüber den allgemeinen Beleidigungsvorschriften der §§ 185–187 StGB.

Der Gesetzestext (vereinfacht)

§188 StGB sieht erhöhte Strafrahmen für Verleumdung und üble Nachrede vor, wenn sie sich gegen Personen des politischen Lebens richtet und geeignet ist, deren öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Die Vorschrift wurde 2021 im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität verschärft.

Die Begründung dahinter lautet: Wenn Politiker durch gezielte Kampagnen, Diffamierungen oder Einschüchterungen angegriffen werden, könnte dies ihre öffentliche Arbeit beeinträchtigen und damit demokratische Prozesse gefährden. Aus dieser Sicht dient der Paragraph nicht in erster Linie dem Schutz einzelner Personen, sondern dem Schutz demokratischer Institutionen.

Das klingt zunächst nachvollziehbar. Doch genau an dieser Stelle beginnt die Kritik.

Eine einfache Frage

Beleidigung ist bereits strafbar. Üble Nachrede ist bereits strafbar. Verleumdung ist bereits strafbar. Warum also zusätzlich ein besonderer Paragraph – und warum mit einem höheren Strafrahmen?

Ist die Beleidigung eines Bürgers weniger schwerwiegend als die Beleidigung eines Ministers? Sind die Gefühle eines Bürgermeisters wertvoller als die eines Handwerkers? Ist die Würde eines Abgeordneten schutzwürdiger als die Würde einer Krankenschwester?

Natürlich würde kaum jemand diese Fragen offen mit „Ja" beantworten. Dennoch entsteht genau dieser Eindruck. Und genau diese Wahrnehmung ist es, die das Vertrauen in den Gleichheitsgrundsatz erschüttert.

Die Frage der Gleichheit

Moderne Demokratien beruhen auf einem zentralen Prinzip: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Dieser Satz – in Deutschland in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verankert – gehört zu den wichtigsten Grundlagen eines freiheitlichen Rechtsstaates.

Sobald jedoch einzelne Gruppen besondere Schutzvorschriften erhalten, stellt sich zwangsläufig eine weitere Frage: Entsteht dadurch nicht eine rechtliche Sonderstellung?

Befürworter verneinen dies. Sie argumentieren, dass Politiker aufgrund ihrer öffentlichen Funktion stärker im Fokus stehen und deshalb besonderen Angriffen ausgesetzt seien. Kritiker entgegnen wiederum, dass genau dies Teil des politischen Berufs sei. Wer politische Macht ausübt, müsse auch stärkere Kritik aushalten können als normale Bürger – nicht schwächere.

Kritik oder Beleidigung – wer entscheidet?

An diesem Punkt wird die Diskussion besonders schwierig. Denn selbstverständlich bedeutet Meinungsfreiheit nicht, dass jede Form von Beschimpfung sinnvoll oder wünschenswert ist. Eine demokratische Debatte sollte möglichst sachlich geführt werden.

Die entscheidende Frage lautet jedoch: Wer entscheidet darüber, wo Kritik endet und wo strafbare Herabwürdigung beginnt? Und besteht die Gefahr, dass Bürger aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen auf legitime – und wichtige – Kritik verzichten?

Eine Demokratie benötigt nicht nur den Schutz vor Hass und Diffamierung. Sie benötigt ebenso den Schutz vor Einschüchterung durch staatliche Macht. Beide Interessen stehen in einem Spannungsverhältnis, das austariert werden muss.

„Eine Demokratie sollte keine Angst vor unbequemen Fragen haben. Schützt §188 StGB die Demokratie – oder schützt er in erster Linie diejenigen, die politische Macht ausüben?"
Frank Swakowski – „Die Frage nach wahrer Gerechtigkeit", Kapitel 5

Die historische Perspektive

Historisch betrachtet waren Herrscher häufig besonders geschützt. Könige, Fürsten, Kaiser – viele politische Systeme kannten besondere Vorschriften gegen die sogenannte Majestätsbeleidigung. Die Begründung war fast immer ähnlich: Der Herrscher repräsentiere den Staat und müsse deshalb besonders geschützt werden.

Moderne Demokratien haben sich bewusst von diesem Gedanken entfernt. Nicht der Staat steht über den Bürgern. Sondern der Staat soll den Bürgern dienen. Deshalb reagieren viele Menschen empfindlich, wenn sie den Eindruck gewinnen, politische Funktionsträger würden wieder besondere Schutzrechte erhalten.

Ob dieser Eindruck berechtigt ist, darüber wird gestritten. Dass er existiert, lässt sich jedoch kaum bestreiten.

Vertrauen entsteht nicht durch Paragraphen

Vielleicht liegt die eigentliche Frage deshalb gar nicht im Strafgesetzbuch. Vielleicht liegt sie im Vertrauen.

Politiker wünschen sich Vertrauen der Bürger. Vertrauen entsteht jedoch selten durch zusätzliche Schutzvorschriften. Vertrauen entsteht durch Transparenz. Durch Ehrlichkeit. Durch Verantwortungsübernahme. Und durch die Bereitschaft, Kritik auszuhalten. Auch harte Kritik.

Eine offene Frage

Eine Demokratie sollte keine Angst vor unbequemen Fragen haben. Deshalb bleibt diese Frage bewusst offen:

Schützt §188 StGB die Demokratie? Oder schützt er in erster Linie diejenigen, die politische Macht ausüben?

Die Antwort darauf dürfte wesentlich davon abhängen, wie man Demokratie versteht: als Schutz der Regierenden – oder als Schutz der Bürger vor den Regierenden.

Quellen & Weiterführendes

1Strafgesetzbuch (StGB) §188: Verleumdung und üble Nachrede gegen Personen des politischen Lebens. Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441).
2Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Artikel 3: Gleichheit vor dem Gesetz. Artikel 5: Freiheit der Meinungsäußerung.
3Bundesverfassungsgericht: Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit und ihren Grenzen. BVerfGE 93, 266 – Soldaten sind Mörder; BVerfGE 90, 241 – Auschwitzlüge.
4Kindhäuser, U. / Neumann, U. / Paeffgen, H.-U. (Hrsg.): Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch. 6. Aufl. 2023. § 188 Rn. 1–24.
5Swakowski, Frank (2025): Die Frage nach wahrer Gerechtigkeit – Von der politischen Realität zur KI-gestützten Bürgerdemokratie. Kapitel 5, S. 53–71.
6Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Rechtsprechung zu Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) in politischen Kontexten. Lingens ./. Österreich, Urteil vom 8. Juli 1986.